Sie bieten Ihren Gästen ein Gäste-WLAN und haben nun eine Abmahnung aufgrund von Urheberrechts-Verletzungen erhalten? Warum Sie eine solche Abmahnung bekommen können, auch ohne dass Sie etwas Falsches getan haben, wie Sie nun damit umgehen sollten und wie Sie sich zukünftig davor schützen, erfahren Sie hier!
Über Ihren Internetzugang können Ihre Gäste oder andere Unbefugte beispielsweise illegal Musik und Filme herunterladen oder auch auf verbotenen bzw. kostenpflichtigen Seiten „surfen“. Technisch gesehen ist das Problem einfach: Der Nutzer hinterlässt Ihre IP-Adresse. Bei einer IP-Adresse handelt es sich um eine Adresse in Computernetzen, die auf dem Internetprotokoll (IP) basieren. Die IP-Adresse wird Geräten zugewiesen, die an das Netz angeschlossen sind und macht diese so adressierbar und erreichbar. Darüber werden Sie eindeutig identifiziert. Sie sind zwar nicht der Verursacher, haben aber den Ärger und sind erklärungspflichtig. Eine Identifizierung der einzelnen PCs, Tablets, Smartphones, also der einzelnen Gäste ist kaum möglich. Deshalb erhalten dann Sie als Anschlussinhaber eine entsprechende Abmahnung.
Die Abmahnung
In einem derartigen Abmahnschreiben wird das jeweilige Vergehen erläutert – mal detaillierter und mal weniger detailliert.
Achtung: Seien Sie hier auch etwas feinfühlig für eine mögliche Abzocke oder einen Betrug. Sollte die Abmahnung keinerlei Details zum Vergehen enthalten, könnte dies für einen Abzock- bzw. Betrugsversuch sprechen. Ebenso deuten natürlich viele Rechtschreibfehler oder andere offensichtliche Fehler auf einen Betrugsversuch hin.
Üblicherweise wird mit einer Abmahnung Folgendes gefordert:
1) eine Erklärung (Unterlassungs- bzw. Verpflichtungserklärung), derartige Rechtsverstöße nicht erneut zu begehen
2) die Übernahme der Anwaltskosten und/oder Leistung von Schadensersatz
Weitere Forderungen können noch dazu kommen. Für die Erfüllung der Forderungen werden eine oder mehrere Fristen gesetzt, die mitunter sehr kurz sein können.
Wofür werden Sie haftbar gemacht?
Auch wenn Sie die Urheberrechtsverletzung nicht selbst begangen haben, können Sie rechtlich haftbar gemacht werden. Dabei geht es um den Begriff der Störerhaftung. Störer oder Mitstörer bezeichnet jemanden, der zwar nicht selbst Täter ist, jedoch zu Rechtsverletzungen beiträgt. Dementsprechend sind Sie als Betreiber eines Gäste-WLAN auch dafür verantwortlich, was über dieses WLAN durch andere geschieht.
Das Kind ist nun also sozusagen bereits in den Brunnen gefallen – Sie haben eine Abmahnung erhalten.
Grundsätzlich gilt dann:
– Haben Sie Ihr WLAN ausreichend gesichert und können Sie nachweisen, dass Sie selbst die Rechtsverletzung nicht begangen haben – dann können Sie von jeglicher Haftung und von Schadenersatz befreit werden.
Problem: Genaue Vorschriften dazu, was eine ausreichende Sicherung ist, gibt es nicht. Weiter problematisch ist der Nachweis darüber, dass nicht Sie die Rechtsverletzungen begangen haben. Eindeutig wäre hier Ihre Abwesenheit z.B. durch einen Urlaub, den Sie belegen können. – Ist Ihr WLAN jedoch ungesichert, können Sie auch als Störer haftbar gemacht werden. Können Sie nachweisen, dass Sie nur Störer sind, entfällt zwar der Schadensersatz, jedoch bleiben die Abmahnkosten. Dieser Unterschied kann viel Geld ausmachen. Entschieden hat das der Bundesgerichtshof im Urteil „Sommer unseres Lebens“
Für mehr Informationen klicken Sie hier: www.juris.bundesgerichtshof.de.
Was ist nun zu tun?
Keinesfalls die Abmahnung ignorieren! Sie müssen darlegen, weshalb Sie meinen, dass die Abmahnung gegen Sie nicht rechtmäßig ist. Ansonsten riskieren Sie einen möglicherweise teuren Rechtsstreit. Nehmen Sie die Abmahnung also nicht auf die leichte Schulter. Beachten Sie unbedingt die Ihnen gesetzten Fristen!
Vorsicht beim Unterschreiben der beigelegten vorgefertigten Erklärungen! Möglicherweise verpflichten Sie sich damit zu Dingen, die rechtlich gar nicht nötig sind oder gestehen sogar eine Schuld ein, die gar nicht besteht. Unterlassungserklärungen sind vertragliche Vereinbarungen, die möglicherweise lebenslang gelten können. Also unterschreiben Sie nichts, was später zum Problem werden könnte. Häufig wird übers Ziel hinaus geschossen: Eine zu weitgehende Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung, zu hohe Lizenzstrafen oder zu hohe Erstattungssummen für tatsächliche Urheberrechtsverletzungen sind keine Seltenheit. Von Ihnen wird möglicherweise die Erstattung der Rechtsverfolgungskosten, der Ermittlungsaufwände, der nicht bezahlten Lizenzen und Lizenzstrafe gefordert. Suchen Sie sich unbedingt selbst einen Anwalt mit entsprechendem Fachgebiet! Die Tragweite einer solchen Erklärung ist häufig für Sie selbst gar nicht abzuschätzen.
Die Chancen, sich ohne anwaltliche Hilfe zu wehren, sind nicht unbedingt gerade groß. Denn grundsätzlich sind diese Maßnahmen zum Schutz von Urheberrechten zulässig. Die schwierige urheberrechtliche Lage ist kaum zu überblicken. Holen Sie sich also Hilfe, guter Rat muss hier nicht einmal teuer sein. Neben spezialisierten Anwälten können Sie auch Beratung zu Urheberrechtsverletzungen bei den örtlichen Verbraucherzentralen anfragen.
Leider ist die Rechtslage hier sehr unsicher. Das bedeutet praktisch, dass Sie als Anschlussinhaber in vielen Fällen in rechtlicher Unsicherheit leben. Das muss jedoch nicht so sein!
Tipp: Schützen Sie sich optimal vor weiteren Abmahnungen durch ein professionelles Gäste-WLAN (Hotspot). Sparen Sie Zeit und Geld. Damit sind Sie auf der sicheren Seite und geben die Verantwortung ab. Viele verschiedene Unternehmen bieten inzwischen ein solches professionelles Gäste-WLAN.
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