Private und gewerbliche Vermietung
Jeder, der verfügbaren Wohnraum hat und diesen auch vermieten möchte, muss sich früher oder später mit der Frage auseinandersetzen, ob die Vermietung aus privaten oder gewerblichen Motiven erfolgt. In der Praxis ist diese Abgrenzung nicht immer eindeutig. Jedoch kann man sich hierbei an gewissen Faktoren orientieren, um zu bestimmen, welche Form der Vermietung vorliegt.
Was heißt das für meine Vermietung?
Generell gilt bei der Vermietung von Wohnungen oder Häusern, dass es dringend notwendig ist, sich ausreichend über die einzelnen Voraussetzungen zu informieren. Schließlich wird in einigen Fällen der Vermietung von Wohnraum eine sogenannte Gewerbeanmeldung durch die jeweilige Stadtverwaltung zur Obligation. Weiterführend heißt dies, dass damit automatisch das Motiv der gewerblichen Vermietung erfüllt wäre. Dennoch kann man nicht pauschal sagen, ob eine Anmeldung nun tatsächlich für Sie als Vermietende notwendig wird oder nicht. Schließlich kommt es stets auf Ihre jeweiligen Umstände an.
Bin ich ein privater oder gewerblicher Vermieter?
Sie sind bereits Vermieter oder wollen es werden und sind sich unsicher, ob Sie hierfür ein Gewerbe anmelden müssen? Gerne möchten wir Ihnen nützliche Indikatoren, die Ihnen bei der Entscheidung helfen werden, mit and die Hand geben. Einer der Hauptansätze, die für eine gewerbliche Vermietung sprechen ist das Ziel einen Gewinn zu generieren.
Grundsätzlich gilt: bei Umsätzen bis zu 24.500€ jährlich ist die Anmeldung eines Gewerbes empfehlenswert. Sollte dieser Wert überschritten werden, besteht eine Gewerbesteuerpflicht, weil dann grundsätzlich von einer gewerblichen Tätigkeit ausgegangen wird. Doch aufgepasst, eine Gewerbeanmeldung ist gar nicht so hinderlich, wie vielleicht zunächst vermutet. Mit der Anmeldung Ihres Gewerbes wird lediglich eine Meldung beim Gewerbeamt mit der Information über Ihre wirtschaftlichen Aktivitäten eingereicht. Zudem wird auch das Finanzamt in Kenntnis gesetzt. Daraus ergeben sich aber ebenfalls keinerlei Nachteile für Sie! Warum? Da alle Einkünfte, die Sie aus der Vermietung generieren, sowieso in der Einkommenssteuererklärung aufgelistet werden müssen.
Was zeichnet ein Gewerbe aus?
- Selbstständigkeit
- Nachhaltigkeit: keine gelegentliche Vermietung
- Gewinnerzielungsabsicht
- Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr
- Werbemaßnahmen
- Sonderleistungen (Reinigung, Ansprechpartner, etc.)
Was sind die Merkmale einer privaten Zimmervermietung?
- Unterkunft wird saisonunabhängig vermietet
- Vermietung von privatem Wohnraum
- kostengünstige Unterkünfte
- keine zusätzliche Serviceleistungen
Bei der privaten Zimmervermietung handelt es sich um eine Beherbergung. Laut § 14 Abgabenordnung (AO) spricht man nicht von einer gewerblichen Tätigkeit, wenn die Vermietung der Unterkunft im privaten Bereich der Vermögensverwaltung erfolgt. Das bedeutet, dass privater Wohnraum zur Miete oder zur Pacht angeboten werden kann, ohne die Absicht dahinter einen Gewinn zu erzielen. Die private Zimmervermietung ist essentiell für Monteure, Touristen und Studenten, denn so können diese auch in beliebten Ballungsräumen deutschlandweit preiswerte Unterkünfte finden. Warum ausgerechnet Monteure auch für Sie eine interessante Zielgruppe sein könnten, erfahren Sie hier.
Wann und wo muss ich ein Gewerbe anmelden?
Eine Gewerbeanmeldung muss immer dann erfolgen, sobald einer selbstständigen Tätigkeit auf Rechnung nachgegangen wird. Im Zweifel können Sie sich vorab bei Ihrem Finanzamt erkundigen.
Wenn Sie den Entschluss gefasst haben und ein Gewerbe anmelden wollen, können Sie dies bei Ihrem zuständigen Gewerbeamt oder auch Ordnungsamt tun. Da die entsprechenden Zuständigkeiten von Stadt zu Stadt unterschiedlich sein können, ist eine kurze Internetrecherche vorab ratsam. Zuständige Behörden können ebenfalls das Rathaus, ein Bezirksamt oder Bürgeramt sein. Die notwendigen Anmeldeformulare finden Sie auf der Internetseite Ihrer Behörde. Diese können Sie vorab bereits ausfüllen.
Was benötige ich noch für die Anmeldung?
- Anmeldegebühr zwischen 10 und 60 €
- einen gültigen Personalausweis oder Reisepass
- Dokument je nach Geschäftsbetrieb (Gewerbekarte, Handwerkskarte, etc.)
- event. Handelsregisterauszug bei Aufnahme ins Handelsregister
- Aufenthaltsgenehmigung bei nicht deutscher Staatsbürgerschaft
Was ist das Reverse-Charge-Verfahren
Das Reverse-Charge-Verfahren ist eine steuerliche Regelung, die im Allgemeinen für die Umkehrung der Steuerschuldnerschaft steht. Das bedeutet, dass nicht der leistende Unternehmer, sondern der Leistungsempfänger (Käufer) die Umsatzsteuer direkt an das Finanzamt zahlt, vorausgesetzt der Leistungsempfänger ist im Besitz einer USt.-Identnummer. Der Unternehmer darf somit nur eine Nettorechnung ausstellen mit dem Hinweis auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers. Insbesondere wird das Reverse-Charge-Verfahren bei grenzüberschreitenden Geschäftsvorgängen angewendet.
Für wen trifft das Reverse-Charge-Verfahren zu?
Wenn Sie Ihre Unterkunft auf unserem Portal vermieten wollen und sich Ihre Rechnungsanschrift im EU-Ausland befindet, gibt es verschiedene Dinge zu beachten. Zum Einen variiert der Steuersatz im EU-Ausland und wird an Ihr Rechnungsland angepasst. Zum Anderen gibt es eine Unterscheidung zwischen Privat- und Geschäftskunden. Sollten Sie Privatkunde sein, bedeutet das für Sie, dass Sie eine Rechnung mit dem gültigen Steuersatz Ihres Landes erhalten. Wenn Sie Geschäftskunde sind, besitzen Sie eine Umsatzsteuer-ID. Aufgrund dessen tritt das Reverse-Charge-Verfahren in Kraft und Sie erhalten eine Netto-Rechnung. Die Steuerschuldnerschaft liegt nun bei Ihnen. Das bedeutet, dass Sie selbstständig die zu zahlende Umsatzsteuer in Ihrem Land an das Finanzamt abführen.
Welche Vorteile bietet das Reverse-Charge-Verfahren?
Vor allem für Unternehmen stellt das Reverse-Charge-Verfahren eine große Hilfestellung und Vereinfachung dar, denn diese müssen den Vorgang nun nicht mehr gesondert beim Finanzamt angeben. Der ausländische Kunde hingegen erspart sich ebenfalls die Kontaktaufnahme zum deutschen Finanzamt und führt die Umsatzsteuer in seinem Land beim Finanzamt ab. Zudem kann er den selbigen Betrag der Umsatzsteuer über den Vorsteuerabzug geltend machen.
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