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Unterkunft vermieten

Fernseher, Computer und Radio gehören heute ebenso zur Ausstattung einer Monteurunterkunft wie das Bett. Vermutlich verfügen auch Ihre Monteurzimmer darüber. Finanziell ist es jedoch mit der Anschaffung der Geräte noch nicht getan. Neben dem Rundfunkbeitrag an die GEZ müssen auch GEMA-Gebühren gezahlt werden. Was ist die GEMA und was passiert, wenn Sie bisher keine Gebühren gezahlt haben? Wie hoch sind diese? Hier finden Sie alle wichtigen Informationen zu Gebühren rund um die TV- und Radiogeräte Ihrer Monteurzimmer.

A) Die GEZ-Gebühr – was müssen Sie anmelden, was hat sich geändert?

Dass Sie für alle Geräte, die dem TV-, Radio- und Internetzugang in der Monteurwohnung dienen, ebenso GEZ-Gebühren zahlen müssen wie für die Geräte in Ihrem Wohnzimmer, mag Ihnen bekannt sein. Seit dem 1. Januar 2013 ist die Gebühreneinzugszentrale der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten umbenannt in ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice. Doch nicht nur der Name ändert sich!

Bisher galt: Jedes Rundfunkgerät – ob Fernseher, Computer oder Radio – ist gebührenpflichtig. Sie mussten also jedes dieser Geräte in Ihren Monteurzimmern bei der GEZ anmelden und Gebühren entrichten. Das galt nicht nur für Fernseher oder Radio – nein, auch gesonderte Monitore/Bildschirme oder Lautsprecher, die in anderen Räumen installiert wurden, mussten extra angemeldet werden. Und wenn Sie sich dafür entschieden haben, Ihren Gästen einen Internetzugang anzubieten und dafür auch einen Computer bereit zu stellen – so war auch dieser gesondert betroffen.

Das ist nun nicht mehr der Fall – die meisten Vermieter von Monteurunterkünften werden nun entlastet. Das erste Zimmer oder die erste Ferienwohnung je zugehörige Betriebsstätte ist beitragsfrei. Für jedes weitere Zimmer oder jede weitere Ferienwohnung zahlen Sie einen Drittelbeitrag – monatlich 5,83 Euro (Stand: 01.09.2020). Weitere Informationen finden Sie auf der Webseite Rundfunkbeitrag.de

Der Betrag richtet sich jetzt also nach

1. Der Anzahl der Betriebsstätten und Anzahl Personal

2. Der Anzahl der Unterkünfte

3. Anzahl betrieblich genutzter Kraftfahrzeug

1. Es fallen unabhängig von Ihren Monteurzimmern Beträge pro Betriebsstätte an. Was ist nun mit Betriebsstätte gemeint? Ein Beispiel: Haben Sie auf einem Grundstück mehrere Gebäude, die Sie vermieten, so zählen diese als eine Betriebsstätte. Bei Monteurwohnungen auf verschiedenen Grundstücken, haben Sie auch entsprechend viele Betriebsstätten. Auch Ihr Büro kann eine einzelne Betriebsstätte sein, wenn es sich an einem anderen Ort und außerhalb Ihrer privaten Räume befindet. Die Höhe des Beitrages pro Betriebsstätte richtet sich nach der Anzahl der dort sozialversicherungspflichtig Beschäftigten. Bei 0-8 sozialversicherungspflichtig Beschäftigten pro Betriebsstätte fallen beispielsweise 5,83 EUR/ Monat für die Betriebsstätte an.

2. Sie zahlen nur noch pro Monteurzimmer/-wohnung unabhängig von den jeweiligen Geräten. Das bedeutet aber auch, dass es zu einer höheren Belastung kommt, falls Sie zuvor nichts zahlen mussten oder nur den reduzierten Betrag für Radio. Pro Betriebsstätte ist eines Ihrer Zimmer aber in jedem Fall kostenlos für Sie. Das heißt konkret: Sie bieten beispielsweise 4 Zimmer, dann tragen Sie nur 3 ein und zahlen dafür jeweils 5,83 EUR pro Monat.

3. Auch betrieblich genutzte Fahrzeuge müssen angemeldet werden, dabei ist das erste aber ebenfalls befreit. Für jedes weitere zahlen Sie 5,83 EUR.

Ein kleines Rechenbeispiel

Sie vermieten eine Monteurwohnung, die unabhängig von Ihrer Privatwohnung ist, haben einen betrieblich genutzten PKW und keine Mitarbeiter. Dann melden Sie nur eine Betriebsstätte an und zahlen nur 5,83 EUR im Monat.

Denn:

1 Betriebsstätte mit 0-8 Mitarbeitern: 5,83 EUR

1 Ferienwohnung ist pro Betriebsstätte inklusive

1 PKW ist pro Betriebsstätte inklusive

Ist eine Saisonale Abmeldung möglich?

Wenn Sie Ihren Betrieb saisonal bedingt für mindestens drei zusammenhängende Kalendermonate still legen, können Sie eine saisonale Abmeldung beantragen. Das bedeutet aber, Sie müssen eine komplette Betriebsstätte für diesen Zeitraum schließen. Einen Antrag auf Befreiung können Sie nach § 5 Abs. 4 Rundfunksbeitragstaatsvertrag stellen. Dabei wird die Glaubhaftigkeit der vorübergehenden Schließung geprüft und im Einzelfall entschieden.

B) Die Verwertungsgesellschaften – welche Gebühren fallen hier für Sie an?

Wenn Sie Ihren Gästen Radio- und Fernsehgeräte zur Verfügung stellen, müssen Sie nach §§ 20, 20b UrhG eine Nutzungsvergütung an die Verwertungsgesellschaften für Urheber- und Leistungsschutzrechte zahlen. Das heißt, Sie müssen einen Lizenzvertrag mit der Gema schließen. Die Begründung: Sie machen damit urheberechtlich geschützte Werke einem unbegrenzten Publikum zugänglich. Dafür besteht ein Vergütungsanspruch, der von den fünf Verwertungsgesellschaften (GEMA, VG Wort, VG Media, GVL, ZWF) erhoben wird. Sie als Vermieter haben gegenüber den Verwertungsgesellschaften eine Auskunftspflicht. Für offizielle Gema-Informationen für Hotellerie und Gastgewerbe klicken Sie hier: www.gema.de

Was müssen Sie zahlen?

Die Jahresgebühr pro Unterkunft, also pro Monteurzimmer oder Monteurwohnung, beträgt aktuell 27,10 €. Hierbei geben Sie für folgende 5 Vertretungsstellen eine Auskunft über die Anzahl der gebührenpflichtigen Unterkünfte an.

GEMA

GVL

ZWF

VG Wort

VG Media

Stand: 01.09.2020

Dazu zahlen Sie noch 7% Umsatzsteuer. Für eine genaue Beitragsberechnung können Sie das Formuar der Webseite Rundfunkbeitrag.de nutzen.

Das war Ihnen bisher nicht bekannt und daher haben Sie bisher keine Gebühren an die GEMA gezahlt? Was nun?

Grundsätzlich müssen Sie die Anzahl Ihrer Monteurunterkünfte der Gema melden. Haben Sie das versäumt, kann die Gema Ihnen auch mehrere Jahre rückwirkend Lizenzgebühren berechnen. Kann Sie Ihnen Vorsatz nachweisen, kann sie für drei Jahre rückwirkend einen Schadenersatz verlangen, der doppelt so hoch ist wie die Gebühr.

Ansprechpartner sind die Bezirksstellen bzw. -verwaltungen der GEMA in den einzelnen Bundesländern.

Stand: 01.09.2020

Die veröffentlichten Informationen auf monteurzimmer.de wurden mit großer Gewissenhaftigkeit recherchiert und erarbeitet, sind jedoch niemals als einzige Quelle zu benutzen. Gerade in rechtlichen Fragen sollten Sie sich bei Entscheidungen entsprechenden fachlichen Rat einholen. Wir übernehmen daher keinerlei Haftung für eventuell getroffene Entscheidungen und deren Folgen bzw. für eventuell abgeschlossene Verträge.