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Unterkunft vermieten

Welchen Vertrag Sie für Ihre Monteurunterkünfte brauchen, ist zuerst einmal nicht ganz so einfach zu beantworten. Gastaufnahme­vertrag/Beherbergungs­vertrag oder Mietvertrag – welcher ist der richtige für Sie? Was muss in den jeweiligen Vertrag rein? Und – sehr wichtig – welche Rechte und Pflichten sind dann eigentlich damit verbunden?

Antworten auf diese Fragen und Vorlagen für Ihren Vertrag finden Sie hier!

1. Gastaufnahme­vertrag oder Mietvertrag – was soll es sein?

Ob Mietvertrag oder Beherbergungs­vertrag (häufig auch Gastaufnahme­vertrag genannt) hängt im Wesentlichen davon ab, welche Leistungen Sie Ihren Monteuren bieten.

Es spielt keine Rolle, ob der Beherbergte im örtlichen Einwohnerregister eingetragen ist. Müssen die Monteure ihre Zimmer nicht selbst reinigen, die Wäsche nicht selbst waschen – dann spricht das für einen Gastaufnahme­vertrag bzw. Beherbergungs­vertrag. Denn entscheidend ist, ob neben den Wohnräumen hoteltypische Angebote wie zum Beispiel die Reinigung ihrer Monteurunterkünfte, ein Wäscheservice oder sogar eine Bedienung vorhanden sind. Zu beachten ist dabei aber noch, dass diese dann ohne separate Anrechnung zu Ihrem Angebot zählen – wie Sie es auch von einem Hotel kennen. Das heißt, dass Sie den jeweiligen Monteuren auch nicht einfach einen örtlichen Reinigungsdienst oder anderen entsprechenden Service vermitteln. Da es typisch ist, Monteuren nicht nur Wohnräume zur Verfügung zu stellen, ist hier meistens ein Gastaufnahme­vertrag gefragt.

Ein Mietvertrag kommt im Wesentlichen nur in Betracht, wenn Sie z.B. eine Ferienwohnung an Monteure vermieten, in der sich diese um alles selbst kümmern – eben wie bei einer eigenen Wohnung. Überlegen Sie also einfach, ob Ihr Angebot für Monteure eher einem Hotelbetrieb oder einer gewöhnlichen Wohnung entspricht.

2. Rechte und Pflichten

Was rechtlich und tatsächlich passiert bei einem Vertrag, ist kein Thema, solange alles gut läuft. Doch was ist, wenn ihr Gast nicht anreist, Zimmer storniert werden? Was, wenn Schäden entstehen – ob für Ihren Gast oder für Sie? Womöglich erleidet einer Ihrer Gäste eine Verletzung – Unfälle passieren. Wie sieht es mit Schadensersatzansprüchen aus? Fehlendes oder falsches Wissen über Ihre Rechte und Pflichten und die der Monteure kann zu nervigen Auseinandersetzungen führen.

Der Gastaufnahme­vertrag/Beherbergungs­vertrag ist zwar im Kern ein Mietvertrag, jedoch gilt das Mietrecht dabei nicht in gleicher Form. Das betrifft ganz besonders die Regeln zur Kündigung. Im Gegensatz zum Mietvertrag besitzen Sie aber auch eine größere Verfügungsgewalt über Ihre Räume und behalten immer das Hausrecht.

Auf die Schnelle – Welcher Vertrag ist der Richtige für Ihre Monteurunterkunft?

Führen Sie einen Beherbergungsbetrieb? Sind Sie also gewerblicher Anbieter? Sie führen keinen Beherbergungsbetrieb, bieten aber Leistungen, die über den reinen Wohnraum hinausgehen? Dann schließen Sie einen Beherbergungs­vertrag!

Sie stellen nur eine Unterkunft/Wohnung zur Verfügung? Ohne zusätzliche Leistungen und nicht gewerblich? Dann kommt für Sie eher ein Mietvertrag in Frage – genauer gesagt ein Mietvertrag über möblierte Ferienwohnungen/-unterkünfte zum vorübergehenden Gebrauch gem. § 549 Abs. 2 BGB.

2.1 Der Mietvertrag

Ein Mietvertrag muss zwingend das Mietobjekt, also Ihre Monteurwohnung, -haus und den Preis enthalten sowie die Tatsache, dass eine zeitlich begrenzte Überlassung erfolgen soll. Ohne eine Einigung über diese Umstände ist der Mietvertrag nicht zustande gekommen. Der Vertrag wird von Ihnen als Vermieter und von Ihrem Mieter unterschrieben und gilt so als geschlossen.

Pflichten und Rechte

Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien ergeben sich aus dem Gesetz.

Sie haben als Vermieter auch die Pflicht, für die Sicherheit Ihrer Monteurunterkunft zu sorgen und Schäden Ihres Mieters zu verhindern. Das besagt die Verkehrssicherungspflicht.

a) Pflichten des Vermieters: Sie als Vermieter müssen Ihre Monteurwohnung Ihrem Mieter in gebrauchsfähigem Zustand überlassen und diesen erhalten, § 536 BGB. Gewöhnliche Gebrauchsspuren können entstehen und müssen geduldet werden.

Beispiel: Sie müssen sicherstellen, dass bei Glätte vor dem Haus gestreut ist und dass das Treppenhaus nicht schadhaft ist.

Sind diese Pflichten verletzt, so entstehen Schadensersatzansprüche Schäden des Mieters.

b) Pflichten des Mieters: Der Mieter hat zunächst die vereinbarte Miete zu zahlen – und zwar unabhängig davon, ob er Ihr Mietobjekt wirklich genutzt hat oder nicht. Weiterhin hat er Ihre Monteurunterkunft nur vertragsgemäß zu benutzen. Bemerkt der Mieter Mängel, so muss er Ihnen diese mitteilen und muss Instandsetzungsarbeiten dulden. Nach Ende des Mietverhältnisses muss der Mieter das Mietobjekt zurückgeben.

Vertragsbeendigung

Ein Mietvertrag kann auf mehrere Weisen beendet werden. Die häufigsten Möglichkeiten sind Zeitablauf, Aufhebungsvertrag und Kündigung.

a)Zeitablauf: Ein Mietverhältnis endet immer dann, wenn die Zeit abgelaufen ist, die als Mietzeit bestimmt wurde.

b)Aufhebungsvertrag: Sie können die Aufhebung Ihres Mietvertrages durch einen Vertrag vereinbaren.

c)Kündigung: Grundsätzlich können Mietverträge gekündigt werden – zeitliche befristete jedoch (wie in Ihrem Fall) können Sie nur vorzeitig beenden durch eine Vertragsaufhebung durch außerordentliche Kündigung, durch einen Aufhebungsvertrag oder durch vertraglich vereinbarte Kündigungsgründe.

Ob Sie selbst für alle einkaufen oder jeder sich sein eigene Grillgut mitbringen, bleibt Ihnen überlassen bzw. sollten Sie mit Ihren Gästen abklären. Ketchup und Senf sollten Sie als Ausrichter kostenlos bereitstellen. Sie Können an dem Grillabend auch zu einem fairen Preis Bier verkaufen (z.B. ein Euro pro 0,33 Flasche) und nebenbei noch etwas Geld verdienen.

Gewährleistung

Bei Mängeln können gegen Sie auch Gewährleistungsrechte geltend gemacht werden.

Der Beherbergungs­vertrag / Gastaufnahme­vertrag

Ihre Unterkunft ist verbindlich gebucht, wenn Sie vom Gast angefragt und von Ihnen zugesagt wurde oder auch bei ganz kurzfristigen Buchungen direkt von Ihnen bereit gestellt wird. Das heißt, ein Beherbergungs­vertrag/Gastaufnahme­vertrag entsteht üblicherweise formfrei, meistens mündlich bzw. telefonisch. Ein schriftlicher Vertrag ist hier ungewöhnlich. Sie können aber, wenn Sie möchten, auf eine Schriftform bestehen.

Der Beherbergungs­vertrag ist ein gemischter Vertrag mit wesentlichen Elementen aus einem Mietvertrag. Die Beherbergung stellt also eine Sonderform des Mietvertrages dar. Speziell geregelt sind die Rechte und Pflichten zwischen Ihnen und Ihrem Gast.

Bei einem Beherbergungs­vertrag / Gastaufnahme­vertrag treten Sie nicht als Vermieter sondern als Gastwirt auf. Dabei trifft Sie zum Beispiel eine verschärfte Haftung für Schäden für die von Ihrem Gast eingebrachten Sachen, die Sie als Vermieter nicht trifft. Andererseits behalten Sie das Hausrecht.

Vertragsabschluss

Ein Vertragsschluss findet hier meist in der Form statt, dass der Gast eine Buchungsanfrage stellt und Sie diese bestätigen. Bereits die Reservierung des Gastes ist also ein Angebot auf Abschluss eines Beherbergungs­vertrages. Nehmen Sie diese Reservierung an, ist der Vertrag bereits zustande gekommen – auch wenn die Details noch nicht geklärt sind. Nach Ansicht der Dehoga bestimmt sich der Beherbergungs­vertrag nach § 535 BGB.

Dementsprechend ist es eher unüblich, einen „klassischen“ schriftlichen Vertrag zu schließen. Stattdessen wird dann zum Beispiel alles Wichtige, wie z.B. Stornoregelungen, in kurzen Allgemeinen Geschäftsbedingungen festgehalten und vielleicht mit einer Hausordnung ergänzt.

Bei einem Beherbergungs­vertrag / Gastaufnahme­vertrag treten Sie nicht als Vermieter sondern als Gastwirt auf. Dabei trifft Sie zum Beispiel eine verschärfte Haftung für Schäden für die von Ihrem Gast eingebrachten Sachen, die Sie als Vermieter nicht trifft. Andererseits behalten Sie das Hausrecht.

Rechte und Pflichten

Grundsätzlich sind Sie verpflichtet, Ihrem Gast Ihre Monteurunterkunft für den gebuchten Zeitraum zur Verfügung zu stellen und Ihr Gast ist verpflichtet, Ihnen den vereinbarten Preis dafür zu zahlen. Ihren Gast trifft immer die Meldepflicht, jedoch muss er sich Ihnen gegenüber nicht ausweisen, d.h. Sie haben kein Recht darauf, seine Identität zu erfahren – er kann sich unter falschem Namen bei Ihnen einschreiben.

Grundsätzlich hat Ihr Gast anders als im Mietverhältnis kein Recht, in Ihrer Unterkunft Besuch zu empfangen oder sogar jemanden zur Übernachtung einzuladen. Es liegt also in Ihrer Hand, ob Sie ihm dies ermöglichen.

Bei Mängeln und deren Geltendmachung gilt das allgemeine Mietrecht.

Anders als beim Mietvertrag kann der Beherbergungs­vertrag grundsätzlich nicht einseitig von Ihnen oder Ihrem Gast gekündigt werden – es sei denn, Sie haben dies in Ihrem Vertrag oder Ihren AGBs anders vereinbart. Ihr Gast hat damit auch kein Recht, eine Buchung einfach kostenlos zu stornieren. Nimmt er Ihre Unterkunft nach Buchung also nicht in Anspruch, so ist er dennoch zur Zahlung des Mietpreises verpflichtet abzüglich anzurechnender Einsparungen. Üblich ist es, dem Gast ein Rücktrittsrecht meist gegen Zahlung eines anteiligen Betrages einzuräumen. Beherbergungsbetriebe regeln dies häufig über die Allgemeinen Geschäftsbedingungen entsprechend Ihrer Vorstellungen.

Für mehr Informationen und Tipps zu Allgemeinen Geschäftsbedingungen klicken Sie hier: www.dehoga-bundesverband.de.

Vertragsbeendigung

Der Beherbergungs­vertrag oder Gastaufnahme­vertrag endet mit Ablauf der gebuchten Zeit.

Die veröffentlichten Informationen auf monteurzimmer.de wurden mit großer Gewissenhaftigkeit recherchiert und erarbeitet, sind jedoch niemals als einzige Quelle zu benutzen. Gerade in rechtlichen Fragen sollten Sie sich bei Entscheidungen entsprechenden fachlichen Rat einholen. Wir übernehmen daher keinerlei Haftung für eventuell getroffene Entscheidungen und deren Folgen bzw. für eventuell abgeschlossene Verträge.